ESTET PERSONAL MANAGEMENT
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   Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN VON ESTET PERSONAL MANAGEMENT

Nachstehende Bedingungen bilden die vertragliche Grundlage für sämtliche Rechtsgeschäfte zwischen ESTET PERSONAL MANAGEMENT (EPM) und ihren Auftraggebern (AG). Davon abweichende Bestimmungen erlangen ausnahmslos nur dann Rechtswirksamkeit, wenn sie zwischen EPM und AG schriftlich vereinbart werden. Jede mündliche Abänderung nachstehender Bedingungen wird hiermit ausgeschlossen.

A PERSONALBERATUNG | PERSONALVERMITTLUNG
1. Datenschutz
1.1  EPM verpflichtet sich, über alle ihr bekannt gewordenen oder bekannt werdenden geschäftlichen Angelegenheiten der AG und Bewerber strengstes Stillschweigen zu bewahren. Die Verpflichtung zur Diskretion gilt auch über das Ende des jeweiligen Auftrages hinaus.
1.2  EPM ist befugt, ihr anvertraute personenbezogene Daten im Rahmen des Auftrages zu verarbeiten. Die gesetzlichen Bestimmungen über den Datenschutz werden beachtet.
1.3  Sämtliche von EPM übermittelte personenbezogene Daten von Bewerbern sind streng vertraulich zu behandeln. Im Falle einer Verletzung dieser Vertraulichkeitsvereinbarung wird EPM hinsichtlich aller allenfalls daraus resultierenden Schadenersatzansprüche schad- und klaglos gehalten.
1.4  Der AG verpflichtet sich, über angebotene Bewerber von EPM Stillschweigen zu bewahren und diese Angebote keinen weiteren Firmen – auch nicht an verbundene Unternehmen – weiter zu geben. Werden die Unterlagen der Bewerber an andere Firmen oder verbundene Unternehmen weitergegeben, gilt der Auftrag als erfüllt und das Honorar wird fällig.
2. Honorar
2.1  EPM erhält für ihre Dienstleistungen vom AG ein Honorar. Dieses richtet sich nach der jeweiligen individuellen Vereinbarung bzw. anteilsmäßig nach dem vom AG mit dem vermittelten Bewerber vereinbarten ersten Bruttojahreseinkommen (inkl. sämtlicher Zulagen und Prämien). EPM behält sich das Recht vor, sich entsprechende Nachweise vorlegen zu lassen.
2.2  Eine Vermittlung gilt als erfolgreich abgeschlossen, wenn zwischen dem AG und dem vorgeschlagenen Bewerber ein Dienstvertrag abgeschlossen wurde, spätestens jedoch am ersten Tag des Dienstantritts. Das Vermittlungshonorar wird, wenn nicht anders vereinbart, zeitgleich in Rechnung gestellt.
2.3  Wird von EPM ein Bewerber vorgestellt, der sich bereits vorher direkt beim AG beworben hat, wird der AG EPM unverzüglich hierüber informieren; in diesem Fall wird bei Einstellung der entsprechenden Person kein Honorar fällig.
3. Stornoregelung
3.1  Bei Abbruch des Personalsuchauftrages durch den AG nach erfolgter Präsentation von Kandidaten verrechnet EPM 50 % des vereinbarten Gesamthonorars. Wenn einem von EPM präsentierten Kandidaten innerhalb von zwölf Monaten nach Abbruch ein Vertragsverhältnis – unabhängig für welche Position – angeboten wird, gebührt EPM das volle Honorar (unter Abzug des bereits geleisteten Honorars).
4. Zusätzliche Aufnahme von Kandidaten über den vereinbarten Auftrag hinaus
4.1  Wenn der AG innerhalb von 12 Monaten, gerechnet ab Präsentation von Kandidaten ein zusätzliches Vertragsverhältnis mit einem weiteren Kandidaten abschließt, verrechnet EPM 75 % des ursprünglich vereinbarten Honorars. Ab dem zweiten zusätzlichen Vertragsabschluss mit einem durch EPM präsentierten Kandidaten gebührt EPM ein Honorar von 50 % des ursprünglich vereinbarten Honorars. Dieser Honoraranspruch besteht auch dann, wenn der AG von EPM präsentierte Kandidaten in Evidenz nimmt und diese zu einem späteren Zeitpunkt wieder kontaktiert.
5. Haftung
5.1  EPM haftet nicht für Schäden aufgrund von vorgetäuschten Eigenschaften der vermittelten AK (z.B. durch Zeugnis- oder Diplomfälschungen) es sei denn, dass die Schadensursache auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit von EPM zurückzuführen ist.

B ARBEITSKRÄFTEÜBERLASSUNG
1. Definition
1.1  Der AG führt Arbeiten in seinem Namen und unter seiner Regie aus. EPM stellt arbeitsbereite Arbeitskräfte (AK) zur Verfügung und überlässt diese zum Zwecke der Arbeitsleistung.
2. Leistungsumfang
2.1  EPM verpflichtet sich, dem AG Arbeitskräfte (AK) zu überlassen, über deren Qualifikation der AG von EPM informiert wurde, und wozu der AG seine Zustimmung erteilt hat.
2.2  Der AG erklärt, dass er alle Voraussetzungen für einen reibungslosen Einsatz des zur Verfügung gestellten Personals in seinem Unternehmen geschaffen hat bzw. noch schaffen wird (z. B. Abstimmung mit dem Betriebsrat).
2.3  Für sämtliche von den AK von EPM durchzuführende Arbeiten verpflichtet sich der AG alle Material- und Werkzeugerfordernisse sowie allfällige Schutzbekleidung kostenlos den von ihm zur Vertragserfüllung eingesetzten AK zur Verfügung zu stellen.
3. Einstellungsverbot
3.1  Zwischen dem AG und den ihm durch EPM überlassenen AK wird weder direkt noch indirekt ein Arbeitsverhältnis eingegangen. EPM ist Dienstgeber mit allen Rechten und Pflichten seiner dem AG überlassenen AK.
3.2  EPM verpflichtet sich, seine AK zur vollsten Verschwiegenheit über Entlohnung und sonstige Firmeninterna von EPM im Hause des AG anzuhalten.
3.3  Der AG verpflichtet sich, keine AK von EPM, deren Tätigkeit nicht seit mindestens 1 Jahr im Unternehmen des AG beendet ist, direkt oder indirekt in seine Dienste aufzunehmen. Bei Verstoß gegen diesen Vertragspunkt verpflichtet sich der AG zur Leistung einer nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht unterliegenden Konventionalstrafe in Höhe des 6-fachen zuletzt bezogenen monatlichen Bruttoentgelts der AK.
4. Entgelt
4.1  EPM stellt dem AG seine AK zu Festpreisen zur Verfügung. Diesen Festpreisen liegt eine Arbeitsleistung von 100 % lt. Kollektivvertrag zugrunde. Sollten die AK von EPM durch den AG zu Prämien-/Akkordarbeiten herangezogen werden, so ist die Höhe der Vergütung dieser Mehrleistung an EPM in einer Zusatzvereinbarung schriftlich festzulegen.
4.2  Während des aufrechten Vertragsverhältnisses zusätzlich anfallende Reisezeiten, die der AG anordnet (z.B. Fahrzeiten vom Firmensitz des AG zu auswärtigem Einsatzort) werden gesondert zu den vereinbarten Stundensätzen verrechnet.
5. Beschäftigungszeitraum | Vertragsdauer
5.1  Als Arbeitsbeginn gilt der vom AG in der Auftragsbestätigung genannte Termin, welcher für AG und EPM bindend ist. Im Falle der Nichtbeschäftigung zu dem angegebenen Termin sind vom AG die vereinbarten Stundensätze bis zu einer anderweitigen Beschäftigung zu entrichten, max. bis zur vereinbarten Beschäftigungsdauer.
6. Arbeitszeit
6.1  EPM und somit auch der AG unterliegen den Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes (AZG) sowie dem Arbeitsruhegesetz (ARG).
7. Pflichten des Beschäftigers (AG)
7.1  EPM weist darauf hin, dass gem. § 6 Abs. 1 AÜG für die Dauer der Beschäftigung im Betrieb des Beschäftigers der Beschäftiger als Arbeitgeber im Sinne der Arbeitnehmerschutzvorschriften gilt, d.h. dass auch der AG bestraft werden kann.
7.2  Der AG verpflichtet sich daher, bei Erteilung von Anordnungen und Weisungen an EPM und die von ihr eingesetzten AK, sämtliche relevanten Rechtsvorschriften einzuhalten, wobei EPM und dessen AK nicht verpflichtet sind, Anweisungen des AG zu befolgen, die arbeitsrechtlichen Vorschriften widersprechen.
8. Einsatzort
8.1  Der Einsatzort wird zwischen EPM und dem AG einvernehmlich bestimmt und ist, so keine gegenteilige Vereinbarung getroffen wurde, Firmensitz des AG.
8.2  Bei Einsatz an einem anderen als dem vereinbarten Arbeitsort ist EPM vom AG mindestens 7 Tage im Vorhinein zu verständigen. EPM ist der jederzeitige Zugang zu den Arbeitsorten/-stellen, an welchen die überlassenen AK beschäftigt werden, zu ermöglichen.
9. Fakturierung
9.1  Die Verrechnung der durch die AK von EPM beim AG geleisteten Arbeitsstunden erfolgt einmal monatlich unter Zugrundelegung der durch den AG oder dessen Personal bestätigten Stundennachweise. Sollten die Stundennachweise aus welchen Gründen auch immer vom AG bzw. dessen befugtem Vertreter nicht bestätigt sein, sind die Rechnungen gegebenenfalls binnen 3 Tagen nach Erhalt zu reklamieren, widrigenfalls die fakturierten Leistungen anerkannt sind.
10. Haftung bei Überlassung von AK
10.1  Die AK von EPM, die dem AG für seine durchzuführenden Arbeiten zur Verfügung gestellt werden, handeln auf Weisung und Gefahr des AG.
10.2  EPM haftet ausschließlich im Rahmen des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes.
10.3  Der AG hat keinerlei Regressansprüche gegenüber EPM für die vom AG eingegangenen Pönaleverpflichtungen, dies auch für den Fall, dass die zugewiesenen AK aus welchen Gründen auch immer (z.B. Krankheit) ihre Arbeit beim AG nicht ausüben können.
10.4  Die AK von EPM werden vom AG auf eventuell bestehende Gefahrenquellen aufmerksam gemacht, über Schutzmaßnahmen informiert und generell im Rahmen des Arbeitnehmerschutzgesetzes entsprechend belehrt und unterwiesen.
10.5  Für Schadens- u. Gewährleistungsansprüche Dritter gegenüber dem AG aufgrund der Arbeitsausführungen der überlassenen AK im Betrieb des AG übernimmt EPM keinerlei Haftung, soweit keine anderslautenden zwingenden gesetzlichen Bestimmungen bestehen. Benützen die überlassenen AK Arbeitsgeräte, Kraftfahrzeuge etc. des AG, haftet EPM nicht für daran entstehende Schäden.
11. Kündigung
11.1  Jede Vertragspartei kann das Vertragsverhältnis bei Vorliegen eines wichtigen Grundes fristlos kündigen, wobei als derartiger Grund insbesondere gilt, wenn die andere Vertragspartei wesentliche Verpflichtungen dieses Vertrages verletzt, der AG das vereinbarte Zahlungsziel nicht einhält, über das Vermögen einer der Vertragsparteien ein Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung eines derartigen Verfahrens mangels kostendeckenden Vermögens abgelehnt wird. EPM ist berechtigt, im Fall der fristlosen und außerordentlichen Kündigung bzw. bei Vorliegen von Gründen dafür, die von ihm bereitgestellten AK ohne weitere Mahnung oder Mitteilung an den AG vom Einsatzort abzuziehen.

C ALLGEMEINES
1. Zahlungsbedingungen
1.1  Sämtliche Rechnungen von EPM sind fällig binnen 14 Tagen ab Rechnungsdatum netto ohne jeglichen Abzug, wobei für den Fall des Zahlungsverzuges Verzugszinsen in Höhe von 4 % über dem jeweils gültigen Diskontsatz der österreichischen Nationalbank p.a., mindestens jedoch 12,0 % p.a. vereinbart werden.
1.2  Die Aufrechnung von allfälligen Gegenforderungen des AG gegen Forderungen von EPM ist unzulässig.
2. Gültigkeit der AGB
2.1  Diese Geschäftsbedingungen sind zeitlich unbefristet rechtswirksam.
2.2  Sollten einzelne Vertragsbestimmungen rechtsunwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit des übrigen Vertragsinhaltes nicht berührt. Die wegfallende Bestimmung ist durch eine Regelung zu ersetzen, die dem Zweck der weggefallenen Bestimmung am nächsten kommt.
3. Erfüllungsort und Gerichtsstand
3.1  Für Streitigkeiten aus dem abgeschlossenen Vertrag vereinbaren die Parteien die Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes in 8700 Leoben.
Sämtliche Vereinbarungen unterliegen österreichischem Recht.
3.2  Für die Überlassung und Zahlung gilt als Erfüllungsort der Firmensitz von EPM, auch wenn die Beschäftigung der überlassenen AK vereinbarungsgemäß an einem anderen Ort erfolgt.
4. Vertragspartner
4.1 Vertragspartner ist die ESTET Industriemontagen Personalleasing GmbH mit Sitz in 8770 St. Michael, Madstein 2, FN159729x, LG Leoben.

ESTET PERSONAL MANAGEMENT, Triesterstraße 330b, 8055 Graz, Austria
T +43 (0) 316 / 29 55 45, F +43 (0) 316 / 29 55 45-20, E office@estetpersonal.com